
Vorwurf der Liebhaberei begegnen
Immer öfter stufen die Finanzämter eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht als Liebhaberei ein. Als Konsequenz können die mit dieser Tätigkeit erwirtschafteten Verluste nicht mehr mit den übrigen Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
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